Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz und Wirtschaftsordnung in Deutschland und in Brasilien
Vor dem Hintergrund der aktuellen Umweltkrise fand die Studie Anlass an die Frage, wie das von dem deutschen und dem brasilianischen Verfassungsgeber ausgewählte Schutzmodell die Rolle des Umweltschutzes in der Wirtschaftsordnung im Rahmen eines ökologischen Rechtsstaats beeinflusst. Als Methode wur...
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Main Author: | |
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Format: | Article |
Language: | English |
Published: |
2019
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Subjects: | |
Online Access: | https://dialnet.unirioja.es/servlet/oaiart?codigo=8742259 |
Source: | Revista de Direito Econômico e Socioambiental, ISSN 2179-8214, Vol. 10, Nº. 2, 2019 (Ejemplar dedicado a: maio/agosto), pag. 1 |
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wirtschaftsordnung rechtsvergleichung ökologischer Rechtsstaat ökologische Grundrechte Umweltschutz wirtschaftsordnung rechtsvergleichung ökologischer Rechtsstaat ökologische Grundrechte Mattei, Julia Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz und Wirtschaftsordnung in Deutschland und in Brasilien |
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Vor dem Hintergrund der aktuellen Umweltkrise fand die Studie Anlass an die Frage, wie das von dem deutschen und dem brasilianischen Verfassungsgeber ausgewählte Schutzmodell die Rolle des Umweltschutzes in der Wirtschaftsordnung im Rahmen eines ökologischen Rechtsstaats beeinflusst. Als Methode wurde den Rechtsvergleich angewandt, sodass verfassungsrechtliche Normen beider Länder gegenübergestellt wurden. Durch die international rechtsvergleichende Betrachtung des Themas bringt die Studie innovative Ansätze in die Forschung über die Ökologisierung der Rechtsordnung und insbesondere des Wirtschaftssystems ein. In Deutschland wird der Umweltschutz durch die Staatszielbestimmung von Art. 20a des Grundgesetzes und in Brasilien durch das Grundrecht auf eine ökologisch ausgeglichene Umwelt in Art. 225 der Bundesverfassung verankert. In einem ökologischen Rechtsstaat bekommt die Umwelt eine besondere Stelle in der Wirtschaftsordnung: sie ist zum einen Bestandteil der Menschenwürde, die auch ein Hauptprinzip der beiden Rechtsstaaten ist, und zum anderen Bestandteil der Wirtschaft. Durch eine ökologische Auslegung des Art. 109 II deutsches Grundgesetz und von Art. 174 und Art. 170 IV der brasilianischen Verfassung hat die Forschung gezeigt, dass der Umweltschutz als Teil der verfassungsrechtlichen objektiven Wertordnung in einem ökologischen Rechtsstaat als Verstärkung und Grenze von grundrechtlichen Gewährleistungen wirken kann und soll.
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In Deutschland wird der Umweltschutz durch die Staatszielbestimmung von Art. 20a des Grundgesetzes und in Brasilien durch das Grundrecht auf eine ökologisch ausgeglichene Umwelt in Art. 225 der Bundesverfassung verankert. In einem ökologischen Rechtsstaat bekommt die Umwelt eine besondere Stelle in der Wirtschaftsordnung: sie ist zum einen Bestandteil der Menschenwürde, die auch ein Hauptprinzip der beiden Rechtsstaaten ist, und zum anderen Bestandteil der Wirtschaft. Durch eine ökologische Auslegung des Art. 109 II deutsches Grundgesetz und von Art. 174 und Art. 170 IV der brasilianischen Verfassung hat die Forschung gezeigt, dass der Umweltschutz als Teil der verfassungsrechtlichen objektiven Wertordnung in einem ökologischen Rechtsstaat als Verstärkung und Grenze von grundrechtlichen Gewährleistungen wirken kann und soll.Vor dem Hintergrund der aktuellen Umweltkrise fand die Studie Anlass an die Frage, wie das von dem deutschen und dem brasilianischen Verfassungsgeber ausgewählte Schutzmodell die Rolle des Umweltschutzes in der Wirtschaftsordnung im Rahmen eines ökologischen Rechtsstaats beeinflusst. Als Methode wurde den Rechtsvergleich angewandt, sodass verfassungsrechtliche Normen beider Länder gegenübergestellt wurden. Durch die international rechtsvergleichende Betrachtung des Themas bringt die Studie innovative Ansätze in die Forschung über die Ökologisierung der Rechtsordnung und insbesondere des Wirtschaftssystems ein. In Deutschland wird der Umweltschutz durch die Staatszielbestimmung von Art. 20a des Grundgesetzes und in Brasilien durch das Grundrecht auf eine ökologisch ausgeglichene Umwelt in Art. 225 der Bundesverfassung verankert. In einem ökologischen Rechtsstaat bekommt die Umwelt eine besondere Stelle in der Wirtschaftsordnung: sie ist zum einen Bestandteil der Menschenwürde, die auch ein Hauptprinzip der beiden Rechtsstaaten ist, und zum anderen Bestandteil der Wirtschaft. Durch eine ökologische Auslegung des Art. 109 II deutsches Grundgesetz und von Art. 174 und Art. 170 IV der brasilianischen Verfassung hat die Forschung gezeigt, dass der Umweltschutz als Teil der verfassungsrechtlichen objektiven Wertordnung in einem ökologischen Rechtsstaat als Verstärkung und Grenze von grundrechtlichen Gewährleistungen wirken kann und soll.Ansätze in die Forschung über die Ökologisierung der Rechtsordnung und insbesondere des Wirtschaftssystems ein. In Deutschland wird der Umweltschutz durch die Staatszielbestimmung von Art. 20a des Grundgesetzes und in Brasilien durch das Grundrecht auf eine ökologisch ausgeglichene Umwelt in Art. 225 der Bundesverfassung verankert. In einem ökologischen Rechtsstaat bekommt die Umwelt eine besondere Stelle in der Wirtschaftsordnung: sie ist zum einen Bestandteil der Menschenwürde, die auch ein Hauptprinzip der beiden Rechtsstaaten ist, und zum anderen Bestandteil der Wirtschaft. Durch eine ökologische Auslegung des Art. 109 II deutsches Grundgesetz und von Art. 174 und Art. 170 IV der brasilianischen Verfassung hat die Forschung gezeigt, dass der Umweltschutz als Teil der verfassungsrechtlichen objektiven Wertordnung in einem ökologischen Rechtsstaat als Verstärkung und Grenze von grundrechtlichen Gewährleistungen wirken kann und soll.2019text (article)application/pdfhttps://dialnet.unirioja.es/servlet/oaiart?codigo=8742259(Revista) ISSN 2179-345X(Revista) ISSN 2179-8214Revista de Direito Econômico e Socioambiental, ISSN 2179-8214, Vol. 10, Nº. 2, 2019 (Ejemplar dedicado a: maio/agosto), pag. 1engLICENCIA DE USO: Los documentos a texto completo incluidos en Dialnet son de acceso libre y propiedad de sus autores y/o editores. Por tanto, cualquier acto de reproducción, distribución, comunicación pública y/o transformación total o parcial requiere el consentimiento expreso y escrito de aquéllos. 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